Martin Zang

Kindeswohl

»Ich habe mich eif­rig dar­um bemüht, der Men­schen Tun weder zu bela­chen noch zu bewei­nen noch zu verab­scheuen, son­dern es zu begrei­fen.«  Baruch de Spinoza

Wird ein Kind durch das Ver­hal­ten sei­ner Eltern in sei­ner Entwicklung und per­sön­li­chen Ent­faltung geschä­digt, muss der Staat vom sogenannten „Staat­li­chen Wäch­ter­amt“ Gebrauch machen. In Extrem­fäl­len wird den Eltern das Sor­ge­recht entzogen und das Kind in einer Pflege­familie unter­ge­bracht. Die von Gerich­ten ange­for­der­te psychologische Expertise bezüglich Fra­gen der Kindeswohl­gefährdung erfor­dert die genaueste Analyse zahl­rei­cher Facet­ten und Perspektiven. 

Wir foren­si­sche Psy­cho­lo­gen müs­sen wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se aus vie­len Teil­be­rei­chen der Psycho­logie berück­sichtigen, sie fall­wei­se zusam­men­füh­ren und am Ein­zel­fall ori­en­tiert sorg­sam abwä­gen. Der Gesetz­ge­ber hat dem Ent­zug des Sor­ge­rechts sehr hohe Hürden gesetzt. Diese Maß­nah­me darf zu Recht immer nur das aller­letz­te Mit­tel sein, wenn alle mil­de­ren Maß­nah­men ausgeschöpft aber wir­kungs­los geblie­ben sind.

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