Martin Zang

Schweigepflicht

Wie für Medi­zi­ner gilt auch für Psy­cho­lo­gen die Schwei­ge­pflicht. Aller­dings habe ich die Ver­pflich­tung, alles, was in einer Ver­nehmung gespro­chen wird, dem Gericht mit­zu­tei­len. Das gilt ins­besondere dann, wenn es für die Beweis­wür­di­gung von Bedeutung ist. Es gilt aber auch dann, wenn es sich beispiels­weise um eine Straf­tat in einem ganz anderen Zusam­men­hang han­delt. Die Schwei­ge­pflicht gilt also nicht in Bezug auf das beauf­tra­gen­de Gericht.

Manch­mal ist es erfor­der­lich, wei­te­re Per­so­nen zu befra­gen. In sol­chen Fäl­len wer­de ich von Ihnen ein schrift­li­ches Einverständnis einholen.

Selbst­ver­ständ­lich sind Rechts­psy­cho­lo­gen zu abso­lu­ter Neu­tra­li­tät ver­pflich­tet. Soll­ten Sie im Vor­feld einer Ver­nehmung Ängs­te oder Fra­gen haben, sprechen Sie mich ger­ne an

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