Wie für Mediziner gilt auch für Psychologen die Schweigepflicht. Allerdings habe ich die Verpflichtung, alles, was in einer Vernehmung gesprochen wird, dem Gericht mitzuteilen. Das gilt insbesondere dann, wenn es für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist. Es gilt aber auch dann, wenn es sich beispielsweise um eine Straftat in einem ganz anderen Zusammenhang handelt. Die Schweigepflicht gilt also nicht in Bezug auf das beauftragende Gericht.
Manchmal ist es erforderlich, weitere Personen zu befragen. In solchen Fällen werde ich von Ihnen ein schriftliches Einverständnis einholen.
Selbstverständlich sind Rechtspsychologen zu absoluter Neutralität verpflichtet. Sollten Sie im Vorfeld einer Vernehmung Ängste oder Fragen haben, sprechen Sie mich gerne an